Montag, 7. September 2026 03:25:16

Minijob Regeln 2026

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Minijob-Regeln 2026: Verdienstgrenze, Arbeitszeit, Steuern und neue Vorschriften

Minijobs gehören in Deutschland zu den beliebtesten Formen der Nebenbeschäftigung. Sie bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, mit vergleichsweise geringen Abzügen zusätzliches Geld zu verdienen. Arbeitgeber profitieren gleichzeitig von einem vereinfachten Melde- und Beitragsverfahren.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten jedoch neue Grenzwerte. Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ist auch die Minijob-Grenze gestiegen. Zusätzlich trat zum 1. Juli 2026 eine wichtige Änderung bei der Rentenversicherung in Kraft. Wer einen Minijob ausübt oder Minijobber beschäftigt, sollte deshalb die aktuellen Regeln genau kennen.

Minijob-Regeln 2026: Verdienstgrenze, Arbeitszeit, Steuern und neue Vorschriften

Die wichtigsten Minijob-Regeln 2026 im Überblick

Regelung Wert im Jahr 2026
Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde
Monatliche Minijob-Grenze 603 Euro brutto
Jahresverdienstgrenze 7.236 Euro brutto
Maximale Arbeitszeit zum Mindestlohn etwa 43,38 Stunden pro Monat
Beginn des Midijob-Bereichs 603,01 Euro monatlich
Obergrenze des Midijob-Bereichs 2.000 Euro monatlich
Maximales unvorhersehbares Monatseinkommen 1.206 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung im Gewerbe 3,6 Prozent
Pauschsteuer in der Regel 2 Prozent

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 insgesamt 13,90 Euro brutto pro Stunde. Da die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, stieg sie gleichzeitig auf durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro innerhalb eines Beschäftigungsjahres.

Was gilt 2026 als Minijob?

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt grundsätzlich vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt durchschnittlich nicht mehr als 603 Euro beträgt. Entscheidend ist dabei der Bruttoverdienst vor möglichen Abzügen.

Die Grenze muss nicht zwingend in jedem einzelnen Monat eingehalten werden. Bei schwankendem Verdienst ist vor allem entscheidend, welcher durchschnittliche Verdienst für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erwarten ist. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate darf der regelmäßige Gesamtverdienst grundsätzlich nicht höher als 7.236 Euro sein.

Wer regelmäßig mehr als 603 Euro monatlich verdient, übt normalerweise keinen Minijob mehr aus. Ab 603,01 Euro beginnt 2026 der sogenannte Übergangsbereich. Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Einkommen zwischen 603,01 und 2.000 Euro gelten als Midijobs und unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, wobei Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Wie viele Stunden darf man 2026 im Minijob arbeiten?

Die zulässige Arbeitszeit hängt vom vereinbarten Stundenlohn ab. Je höher der Stundenlohn ist, desto weniger Stunden können innerhalb der Minijob-Grenze gearbeitet werden.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

603 Euro ÷ Stundenlohn = maximale monatliche Arbeitszeit

Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich:

603 Euro ÷ 13,90 Euro = rund 43,38 Stunden pro Monat

Damit sind bei einer gleichmäßigen Verteilung ungefähr zehn Arbeitsstunden pro Woche möglich. Die dynamische Minijob-Grenze wurde bewusst so gestaltet, dass eine Arbeitszeit von ungefähr zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn weiterhin möglich bleibt.

Stundenlohn Maximale Arbeitszeit pro Monat
13,90 Euro 43,38 Stunden
14,00 Euro 43,07 Stunden
15,00 Euro 40,20 Stunden
16,00 Euro 37,69 Stunden
18,00 Euro 33,50 Stunden
20,00 Euro 30,15 Stunden

In einzelnen Branchen kann ein höherer Branchenmindestlohn gelten. Arbeitgeber dürfen die Arbeitszeit nicht erhöhen, indem sie den gesetzlich oder tariflich vorgeschriebenen Stundenlohn unterschreiten.

Darf man zeitweise mehr als 603 Euro verdienen?

Ein höherer Verdienst in einzelnen Monaten führt nicht automatisch zum Verlust des Minijob-Status. Dabei muss zwischen vorhersehbaren Schwankungen und einem unvorhersehbaren Überschreiten unterschieden werden.

Bei schwankenden monatlichen Verdiensten kann der Minijob bestehen bleiben, solange das regelmäßige Arbeitsentgelt im Durchschnitt nicht über 603 Euro liegt und die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. Eine Person kann beispielsweise in einigen Monaten 650 Euro und in anderen Monaten 500 Euro verdienen, sofern die Schwankungen nachvollziehbar sind und der erwartete Gesamtverdienst innerhalb der zulässigen Grenze bleibt.

Eine zusätzliche Ausnahme gilt bei einem gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreiten. Die Grenze darf innerhalb eines Zeitjahres in höchstens zwei Kalendermonaten überschritten werden. In diesen Monaten darf der Verdienst maximal das Doppelte der monatlichen Grenze betragen, also höchstens 1.206 Euro.

Dadurch kann der Gesamtverdienst in einem Ausnahmefall auf bis zu 8.442 Euro steigen:

  • reguläre Jahresverdienstgrenze: 7.236 Euro;

  • zwei zusätzliche Überschreitungsbeträge von jeweils höchstens 603 Euro;

  • maximal möglicher Gesamtverdienst: 8.442 Euro.

Als unvorhersehbar kann beispielsweise eine kurzfristige Vertretung für einen erkrankten Mitarbeiter gelten. Bereits langfristig geplante Mehrarbeit, saisonal regelmäßig auftretende Arbeitsspitzen oder bewusst eingeplante Zusatzschichten gelten dagegen nicht automatisch als unvorhersehbar.

Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zur Minijob-Grenze?

Vorhersehbare Sonderzahlungen müssen bei der Prüfung der Verdienstgrenze berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere regelmäßig zu erwartende Einmalzahlungen.

Wer bereits monatlich 603 Euro verdient und zusätzlich ein fest vereinbartes Weihnachtsgeld erhält, überschreitet grundsätzlich die zulässige Jahresverdienstgrenze. Ist die Sonderzahlung bereits bei Beschäftigungsbeginn bekannt, kann von Anfang an kein Minijob vorliegen.

Unvorhersehbare freiwillige Zahlungen müssen dagegen erst zu dem Zeitpunkt geprüft werden, an dem der Arbeitgeber über ihre Zahlung entscheidet. Ein Beispiel wäre eine freiwillige Prämie aufgrund eines unerwartet erfolgreichen Geschäftsjahres.

Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit können unter den gesetzlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist, dass es sich tatsächlich um begünstigte Zuschläge handelt und diese zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

Hauptjob und Minijob gleichzeitig

Hauptjob und Minijob gleichzeitig

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Dieser erste Minijob wird nicht mit dem Einkommen aus dem Hauptjob zusammengerechnet.

Ein zweiter oder jeder weitere Minijob neben dem Hauptjob wird dagegen grundsätzlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Der später aufgenommene Nebenjob wird dadurch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme besteht bei der Arbeitslosenversicherung.

Das gilt auch dann, wenn die beiden Nebenjobs zusammen nicht mehr als 603 Euro einbringen. Entscheidend ist nicht nur die Gesamthöhe, sondern die Regel, dass neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung lediglich ein Minijob privilegiert bleibt.

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, darf mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben. Die Verdienste werden jedoch zusammengerechnet.

Beispiel:

Eine Person verdient in einem Minijob 250 Euro und in einem zweiten Minijob 350 Euro. Zusammen ergibt das 600 Euro. Da die Grenze von 603 Euro nicht überschritten wird, können beide Beschäftigungen Minijobs bleiben.

Steigt der Gesamtverdienst dagegen regelmäßig auf 650 Euro, werden grundsätzlich alle betroffenen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber deshalb über weitere Beschäftigungen informieren. Arbeitgeber sollten diese Angaben dokumentieren und regelmäßig überprüfen.

Minijob beim gleichen Arbeitgeber

Mehrere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich in der Regel als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis behandelt. Es ist daher normalerweise nicht möglich, bei einem Arbeitgeber einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob und daneben einen getrennten Minijob auszuüben.

Auch unterschiedliche Aufgaben, Arbeitsorte oder interne Abteilungen führen nicht automatisch zu zwei getrennten Beschäftigungsverhältnissen. Die Vergütungen werden grundsätzlich zusammengerechnet.

Welche Abgaben zahlen Minijobber 2026?

Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitnehmer grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht.

Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent. Der Minijobber trägt normalerweise einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Zusammen wird damit der reguläre Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.

Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro beträgt der Arbeitnehmeranteil:

603 Euro × 3,6 Prozent = 21,71 Euro

Ohne weitere Abzüge verbleiben damit ungefähr 581,29 Euro. Die konkrete Auszahlung kann von der gewählten Besteuerung und den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abhängen.

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann entfällt der eigene Beitragsanteil. Gleichzeitig werden jedoch nicht mehr alle Vorteile vollwertiger Pflichtbeitragszeiten erworben.

Neue Rentenregel ab dem 1. Juli 2026

Bis Mitte 2026 galt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht grundsätzlich für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs. Wer sich einmal befreien ließ, konnte diese Entscheidung im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht zurücknehmen.

Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber die Befreiung einmalig für die Zukunft widerrufen. Der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden. Danach wird der Minijob wieder rentenversicherungspflichtig und der Arbeitnehmer zahlt den eigenen Beitragsanteil.

Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs kann die Entscheidung nur einheitlich getroffen werden. Nach dem Widerruf ist eine erneute Befreiung in diesen Beschäftigungen nicht mehr möglich. Die Änderung wirkt nicht rückwirkend.

Durch eigene Rentenbeiträge können unter anderem vollwertige Pflichtbeitragszeiten entstehen. Diese können für bestimmte Mindestversicherungszeiten, Rehabilitationsleistungen und den Schutz bei Erwerbsminderung relevant sein. Ob eine Befreiung sinnvoll ist, hängt daher von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.

Ist man durch einen Minijob krankenversichert?

Ein Minijob begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Zwar zahlt ein gewerblicher Arbeitgeber bei gesetzlich versicherten Minijobbern in der Regel einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung. Dieser Beitrag ist jedoch lediglich ein Solidarbeitrag.

Aus dem Minijob selbst entsteht weder eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung noch ein Anspruch auf Krankengeld. Minijobber benötigen deshalb einen anderen Krankenversicherungsschutz, beispielsweise über eine Hauptbeschäftigung, eine Familienversicherung, eine studentische Versicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft.

Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Minijob nicht gezahlt. Durch einen Minijob allein entsteht daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld.

Wie wird ein Minijob versteuert?

Auch ein Minijob ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber entscheidet, ob der Verdienst pauschal oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten versteuert wird.

Am häufigsten wird die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent genutzt. Sie umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Alternativ kann die Besteuerung individuell nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers erfolgen.

Bei der pauschalen Besteuerung muss der Minijob-Verdienst normalerweise nicht noch einmal in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei einer individuellen Besteuerung hängt die tatsächliche Steuerbelastung von der Steuerklasse und den weiteren Einkünften ab.

Wie wird ein Minijob versteuert?

Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber?

Gewerbliche Arbeitgeber zahlen 2026 neben dem Arbeitsentgelt mehrere pauschale Abgaben. Dazu gehören insbesondere:

  • 13 Prozent Krankenversicherung, sofern der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist;

  • 15 Prozent Rentenversicherung;

  • 0,8 Prozent Umlage U1;

  • 0,22 Prozent Umlage U2;

  • 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage;

  • regelmäßig 2 Prozent Pauschsteuer;

  • ein zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Abgaben an die Minijob-Zentrale können für gewerbliche Arbeitgeber insgesamt bis zu 31,17 Prozent des Arbeitsentgelts betragen. Beiträge zur Unfallversicherung kommen je nach zuständigem Unfallversicherungsträger zusätzlich hinzu.

Welche Rechte haben Minijobber?

Ein Minijob ist kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse. Minijobber gelten arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte und dürfen grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.

Zu den wichtigsten Rechten gehören:

  1. Bezahlter Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht vier Wochen pro Jahr. Die Zahl der Urlaubstage richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche, nicht nach der täglichen Stundenzahl.

  2. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Nach einer vierwöchigen Wartezeit besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes.

  3. Bezahlung an Feiertagen: Fällt der reguläre Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, muss der Verdienst weitergezahlt werden. Die ausgefallene Arbeitszeit darf nicht einfach auf einen anderen Tag verschoben werden.

  4. Kündigungsschutz und Kündigungsfristen: Für Minijobber gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Kündigungsregeln wie für andere Arbeitnehmer.

  5. Arbeitszeugnis: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt werden.

Die Minijob-Zentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass Minijobber in fast allen arbeitsrechtlichen Bereichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt sind.

Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird anhand der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche berechnet:

Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6

Wer beispielsweise an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat folgenden gesetzlichen Mindestanspruch:

2 × 24 ÷ 6 = 8 Urlaubstage pro Jahr

Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, erhält mindestens zwölf Urlaubstage. Arbeitet eine vergleichbare Vollzeitkraft im Unternehmen aufgrund eines Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub, kann auch der Minijobber einen entsprechend höheren anteiligen Anspruch haben.

Müssen Minijobber einen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommen?

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Arbeitgeber müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen jedoch schriftlich dokumentieren und dem Beschäftigten aushändigen.

Darin sollten insbesondere Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und Regelungen zu Arbeit auf Abruf festgehalten werden. Ein vollständiger schriftlicher Arbeitsvertrag bietet für beide Seiten deutlich mehr Rechtssicherheit.

Arbeitszeiterfassung im Minijob

Bei gewerblichen Minijobs besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit. Ausgenommen sind insbesondere Minijobs in Privathaushalten.

Aufgezeichnet werden müssen:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit;

  • Ende der täglichen Arbeitszeit;

  • Dauer der täglichen Arbeitszeit ohne Pausen.

Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung erstellt werden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Dokumentation bleibt der Arbeitgeber, auch wenn der Beschäftigte seine Zeiten selbst einträgt.

Eine korrekte Zeiterfassung ist besonders wichtig, um nachweisen zu können, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Stunde eingehalten wurde.

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Ein gewerblicher Minijob muss vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die reguläre Anmeldung muss grundsätzlich spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung erfolgen.

In bestimmten Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit ist zusätzlich eine Sofortmeldung erforderlich. Diese muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Die Sofortmeldung ersetzt jedoch nicht die reguläre Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.

Private Arbeitgeber melden Haushaltshilfen über das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren an.

Minijob im Privathaushalt

Für Haushaltshilfen, Reinigungskräfte, Gartenhilfen oder Betreuungspersonen in privaten Haushalten gelten niedrigere Arbeitgeberabgaben. Private Arbeitgeber zahlen 2026 insgesamt höchstens 14,62 Prozent an Abgaben.

Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung beträgt im Privathaushalt fünf Prozent. Deshalb ist der Eigenanteil des rentenversicherungspflichtigen Minijobbers mit 13,6 Prozent deutlich höher als bei einem gewerblichen Minijob.

Auch Haushaltshilfen haben Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung und gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren ist für den Arbeitgeber verpflichtend.

Unterschied zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Bei dieser Beschäftigungsform kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe des Verdienstes an, sondern auf die Dauer.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf normalerweise höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres dauern. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben erweiterte Grenzen von bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Bei einem Verdienst von mehr als 603 Euro muss jedoch insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Häufige Fehler bei Minijobs

Ein häufiger Fehler besteht darin, ausschließlich den monatlichen Grundlohn zu betrachten. Vorhersehbares Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Sonderzahlungen müssen ebenfalls in die Prognose einbezogen werden.

Problematisch ist außerdem, wenn die Arbeitszeit erhöht wird, der Monatslohn aber unverändert bleibt. Dadurch kann der tatsächliche Stundenlohn unter den Mindestlohn fallen. Arbeitgeber sollten deshalb bei jeder Änderung der Arbeitszeit oder Vergütung eine neue Berechnung durchführen.

Auch weitere Beschäftigungen dürfen nicht verschwiegen werden. Nur wenn der Arbeitgeber alle Haupt- und Nebenjobs kennt, kann er den sozialversicherungsrechtlichen Status richtig beurteilen.

Das Wichtigste zusammengefasst

Im Jahr 2026 dürfen Minijobber durchschnittlich bis zu 603 Euro brutto im Monat beziehungsweise 7.236 Euro innerhalb von zwölf Monaten verdienen. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro sind rund 43,38 Arbeitsstunden pro Monat möglich.

Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist nur ein privilegierter Minijob zulässig. Ohne Hauptjob können mehrere Minijobs ausgeübt werden, sofern das regelmäßige Gesamteinkommen die Grenze von 603 Euro nicht überschreitet.

Minijobber haben Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen. Ein eigener Krankenversicherungsschutz entsteht durch den Minijob allerdings nicht.

Eine wichtige Neuerung gilt seit dem 1. Juli 2026: Minijobber können eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft widerrufen. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten bestehende Verträge, Arbeitszeiten und Verdienstprognosen deshalb regelmäßig prüfen.

Die Informationen geben einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage im Jahr 2026 und ersetzen keine individuelle arbeits-, steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro brutto im Monat. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate dürfen Minijobber regulär höchstens 7.236 Euro verdienen.

Wie viele Stunden darf man 2026 im Minijob arbeiten?

Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro sind rechnerisch etwa 43,38 Arbeitsstunden pro Monat möglich. Bei einem höheren Stundenlohn reduziert sich die maximal mögliche Arbeitszeit entsprechend.

Darf man in einem Monat mehr als 603 Euro verdienen?

Ja, ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Der Verdienst darf in diesen Monaten jeweils höchstens 1.206 Euro betragen.

Ist ein Minijob steuerfrei?

Ein Minijob ist grundsätzlich steuerpflichtig. Häufig führt der Arbeitgeber eine Pauschsteuer von zwei Prozent ab. Alternativ kann die Besteuerung individuell nach der persönlichen Lohnsteuerklasse erfolgen.

Muss ein Minijobber Rentenversicherung zahlen?

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil normalerweise 3,6 Prozent. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.

Ist man durch einen Minijob krankenversichert?

Nein. Durch einen Minijob entsteht kein eigener Krankenversicherungsschutz. Beschäftigte müssen beispielsweise über eine Hauptbeschäftigung, die Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft versichert sein.

Kann man neben einem Hauptjob einen Minijob haben?

Ja, neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist grundsätzlich ein Minijob bis zur Verdienstgrenze möglich. Ein weiterer Minijob wird normalerweise mit dem Hauptjob zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

Ja. Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen. Arbeitsrechtlich dürfen sie nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.

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