- Minijob und Nebenjob im direkten Vergleich
- Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
- Wie viel Netto bleibt bei einem Minijob?
- Muss ein Minijob versteuert werden?
- Wie wird ein regulärer Nebenjob versteuert?
- Welche Sozialabgaben fallen beim Nebenjob an?
- Rechenbeispiel: Wann bringt der Nebenjob mehr Geld?
- Wann lohnt sich ein Minijob?
- Wann lohnt sich ein regulärer Nebenjob?
- Darf man neben einem Hauptjob mehrere Minijobs haben?
- Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
- Arbeitgeber informieren und Arbeitszeiten beachten
- Minijob oder Nebenjob: Was lohnt sich wirklich?
Wer neben seinem Hauptberuf zusätzlich Geld verdienen möchte, steht häufig vor der Frage: Minijob oder regulärer Nebenjob – welche Variante bringt am Ende mehr? Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Wer möglichst viel Netto bei wenigen Arbeitsstunden behalten möchte, ist mit einem Minijob häufig besser beraten. Wer dagegen deutlich mehr als 603 Euro monatlich hinzuverdienen will, benötigt in der Regel einen sozialversicherungspflichtigen Nebenjob.
Dabei ist zunächst eine begriffliche Unterscheidung wichtig: Ein Minijob ist ebenfalls ein Nebenjob. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird mit „Nebenjob“ jedoch meistens eine zusätzliche Beschäftigung bezeichnet, deren Einkommen über der Minijob-Grenze liegt. In diesem Artikel vergleichen wir deshalb einen Minijob mit einem regulären, sozialversicherungspflichtigen Zweitjob.
Minijob und Nebenjob im direkten Vergleich
| Merkmal | Minijob | Regulärer Nebenjob |
|---|---|---|
| Monatlicher Verdienst | Durchschnittlich höchstens 603 Euro | Mehr als 603 Euro möglich |
| Besteuerung | Meist pauschal mit 2 Prozent | In der Regel über Steuerklasse VI |
| Sozialversicherung | Meist nur eigener Rentenbeitrag | Reguläre Sozialversicherungsbeiträge |
| Netto vom Brutto | Vergleichsweise hoch | Deutlich höhere Abzüge möglich |
| Arbeitsumfang | Bei Mindestlohn rund 43 Stunden monatlich | Abhängig von Vertrag und Arbeitszeitgesetz |
| Einkommenspotenzial | Begrenzt | Deutlich höher |
| Geeignet für | Wenige Zusatzstunden | Regelmäßigen höheren Zusatzverdienst |
Finanziell betrachtet bietet der Minijob meistens das bessere Verhältnis zwischen Brutto- und Nettolohn. Der reguläre Nebenjob ermöglicht dagegen ein höheres Gesamteinkommen, obwohl von jedem zusätzlich verdienten Euro weniger auf dem Konto ankommt.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde. Weil die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, wurde sie auf durchschnittlich 603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro pro Jahr angehoben.
Wer genau den gesetzlichen Mindestlohn erhält, darf damit rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten. Bei einem höheren Stundenlohn sinkt die mögliche monatliche Arbeitszeit entsprechend.
Beispiel:
Bei einem Stundenlohn von 15 Euro sind ungefähr 40 Stunden monatlich möglich:
603 Euro ÷ 15 Euro = 40,2 Stunden
Entscheidend ist grundsätzlich der regelmäßig zu erwartende durchschnittliche Verdienst. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und andere vertraglich zugesicherte Zahlungen können dabei ebenfalls zur Verdienstgrenze zählen.
Wie viel Netto bleibt bei einem Minijob?
Ein gewerblicher Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent, während der Arbeitnehmer normalerweise einen Eigenanteil von 3,6 Prozent übernimmt. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro entspricht das einem Arbeitnehmeranteil von rund 21,71 Euro.
Damit ergibt sich vereinfacht:
603,00 Euro Bruttolohn
− 21,71 Euro Rentenversicherungsbeitrag
= 581,29 Euro Auszahlung
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall können bei entsprechender steuerlicher Behandlung nahezu die vollständigen 603 Euro ausgezahlt werden. Die Befreiung sollte jedoch nicht nur unter dem Gesichtspunkt des kurzfristig höheren Nettolohns betrachtet werden. Wer eigene Rentenbeiträge zahlt, erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten und kann dadurch unter anderem bestimmte Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen oder Rentenansprüche erfüllen.
Seit dem 1. Juli 2026 besteht außerdem eine neue Möglichkeit: Wer sich in einem bestehenden Minijob früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung einmalig rückgängig machen und wieder eigene Beiträge einzahlen.
Muss ein Minijob versteuert werden?
Auch ein Minijob ist grundsätzlich steuerpflichtig. Häufig wählt der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent. Diese umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Alternativ kann der Arbeitgeber den Verdienst nach den individuellen elektronischen Lohnsteuermerkmalen des Beschäftigten abrechnen.
Bei einer pauschalen Besteuerung muss der Minijob-Verdienst normalerweise nicht noch einmal in der Einkommensteuererklärung versteuert werden. Ob der Arbeitgeber die Pauschsteuer selbst trägt oder vom Lohn abzieht, sollte vor Vertragsabschluss geklärt werden.
Ein Minijob bedeutet allerdings nicht automatisch, dass eine eigene Krankenversicherung besteht. Aus den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen entsteht für den Minijobber kein eigener Krankenversicherungsschutz und auch kein Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenversicherung muss deshalb beispielsweise über einen Hauptjob, eine Familienversicherung, eine studentische Versicherung, eine Rentenversicherung oder eine freiwillige Versicherung bestehen.
Wie wird ein regulärer Nebenjob versteuert?
Liegt der regelmäßige Verdienst über 603 Euro, handelt es sich normalerweise nicht mehr um einen Minijob. Wird die Beschäftigung zusätzlich zu einem Hauptarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, rechnet der zweite Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich über Steuerklasse VI ab. Das gilt für das zweite und jedes weitere gleichzeitig bestehende Arbeitsverhältnis.
Die Steuerklasse VI enthält keine üblichen Freibeträge wie den Grundfreibetrag oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, weil diese bereits beim Hauptarbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Deshalb kann die monatliche Auszahlung aus einem regulären Nebenjob zunächst überraschend niedrig ausfallen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Nebenverdienst mit einem eigenen, besonders hohen endgültigen Steuersatz belastet wird. Die Steuerklasse bestimmt zunächst nur, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält. Die tatsächliche Einkommensteuer richtet sich nach dem gesamten Jahreseinkommen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden die Einkünfte und bereits gezahlten Steuern zusammengeführt. Dadurch kann es zu einer Erstattung, aber auch zu einer Nachzahlung kommen.
Wer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhält und dabei nach Steuerklasse VI abgerechnet wird, muss in vielen Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die konkrete Pflicht hängt von der persönlichen Konstellation ab.
Welche Sozialabgaben fallen beim Nebenjob an?

Ein regulärer Nebenjob ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Vom Bruttolohn können Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Wie hoch die Abzüge tatsächlich sind, hängt unter anderem vom gesamten Einkommen, der Krankenkasse, möglichen Beitragsbemessungsgrenzen und der Art der Beschäftigung ab.
Die sogenannte Midijob-Regelung gilt 2026 für Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro. Innerhalb dieses Übergangsbereichs werden die Arbeitnehmerbeiträge normalerweise reduziert berechnet. Wer jedoch bereits einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob besitzt, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass ein zusätzlicher Job mit beispielsweise 800 Euro wie ein günstiger Midijob behandelt wird. Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen wird für die Beurteilung grundsätzlich das gesamte Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Deshalb sollte vor der Aufnahme eines regulären Nebenjobs eine individuelle Nettoberechnung erfolgen. Ein pauschales Netto lässt sich ohne Angaben zum Hauptgehalt, Familienstand, zur Kirchensteuer, Krankenkasse und zu weiteren Einkünften nicht seriös nennen.
Rechenbeispiel: Wann bringt der Nebenjob mehr Geld?
Eine Arbeitnehmerin verdient in ihrem Hauptberuf 3.000 Euro brutto und sucht eine zusätzliche Beschäftigung.
Variante 1: Minijob
Sie arbeitet rund 40 Stunden monatlich für 15 Euro pro Stunde und verdient 600 Euro.
Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und pauschaler Besteuerung durch den Arbeitgeber können ihr annähernd 600 Euro ausgezahlt werden. Ihr Nettoverdienst pro geleisteter Stunde liegt damit nahe am vereinbarten Bruttostundenlohn.
Variante 2: Regulärer Nebenjob
Sie arbeitet 70 Stunden monatlich für 15 Euro pro Stunde und verdient 1.050 Euro brutto.
Der Nebenjob wird grundsätzlich über Steuerklasse VI abgerechnet. Zusätzlich können Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Von den 1.050 Euro brutto bleibt deshalb prozentual deutlich weniger übrig als beim Minijob.
Trotzdem kann der reguläre Nebenjob insgesamt mehr Geld bringen. Selbst wenn von den zusätzlichen 450 Euro oberhalb der Minijob-Grenze nur ein Teil netto ausgezahlt wird, liegt der monatliche Gesamtverdienst normalerweise über dem eines Minijobs. Die zusätzliche Arbeitszeit muss den finanziellen Mehrwert jedoch rechtfertigen.
Der Minijob ist somit häufig beim Netto pro Stunde attraktiver. Der reguläre Nebenjob ist stärker, wenn der absolute monatliche Zusatzverdienst im Mittelpunkt steht.
Wann lohnt sich ein Minijob?
Ein Minijob ist besonders interessant, wenn nur wenige Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Durch die geringen Arbeitnehmerabgaben bleibt ein großer Teil des Bruttolohns erhalten. Außerdem ist die Abrechnung meist einfacher als bei einem regulären Zweitjob.
Ein Minijob kann sich insbesondere lohnen, wenn:
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der gewünschte Zusatzverdienst nicht mehr als 603 Euro monatlich beträgt,
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möglichst wenig Steuern und Sozialabgaben vom Lohn abgezogen werden sollen,
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bereits über den Hauptberuf oder die Familie ein Krankenversicherungsschutz besteht,
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nur an einzelnen Abenden oder am Wochenende gearbeitet werden soll,
-
ein höheres Netto pro Arbeitsstunde wichtiger ist als ein möglichst hoher Gesamtverdienst.
Der größte Nachteil bleibt die feste Verdienstgrenze. Wer regelmäßig mehr arbeiten könnte oder dringend ein höheres Einkommen benötigt, stößt mit einem Minijob schnell an seine finanziellen Grenzen.
Wann lohnt sich ein regulärer Nebenjob?
Ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob kann sinnvoller sein, wenn monatlich deutlich mehr als 603 Euro benötigt werden. Er eignet sich außerdem für Tätigkeiten, bei denen sich durch zusätzliche Berufserfahrung, Qualifikationen oder Kontakte langfristige Karrierechancen ergeben.
Auch ein gut bezahlter Nebenjob kann trotz Steuerklasse VI attraktiv sein. Wer beispielsweise 25 oder 30 Euro pro Stunde erhält, kann bereits mit überschaubarem Zeitaufwand einen relevanten Zusatzverdienst erzielen. Die höheren Abzüge ändern nichts daran, dass das verfügbare Gesamteinkommen steigt.
Wichtig ist, nicht nur die monatliche Überweisung zu betrachten. Fahrtkosten, Verpflegung, Arbeitskleidung, Kinderbetreuung und der zusätzliche Zeitaufwand können den tatsächlichen finanziellen Vorteil deutlich reduzieren.
Darf man neben einem Hauptjob mehrere Minijobs haben?
Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob darf grundsätzlich nur ein Minijob mit Verdienstgrenze als solcher bestehen. Der zuerst aufgenommene Minijob bleibt sozialversicherungsrechtlich ein Minijob.
Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme besteht bei der Arbeitslosenversicherung. Diese Regel gilt auch dann, wenn die Einnahmen aus zwei kleinen Nebenjobs zusammen nicht mehr als 603 Euro betragen.
Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die regelmäßigen Verdienste aus allen Minijobs werden dann zusammengerechnet und dürfen insgesamt durchschnittlich 603 Euro monatlich nicht überschreiten.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Minijobber sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Bezahlung gesetzlicher Feiertage, sofern der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen.
Unzulässig ist es beispielsweise, ausgefallene Arbeitsstunden eines gesetzlichen Feiertags ohne Bezahlung auf einen anderen Tag zu verschieben. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche und nicht allein nach der Zahl der geleisteten Stunden.
Diese Rechte gelten sowohl für Minijobs als auch für reguläre Nebenjobs.
Arbeitgeber informieren und Arbeitszeiten beachten
Vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit sollte der bestehende Arbeitsvertrag geprüft werden. Häufig müssen Arbeitnehmer ihren Hauptarbeitgeber zumindest über den Nebenjob informieren. Eine ausdrückliche Zustimmung kann erforderlich sein, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen sind.
Problematisch kann eine Nebentätigkeit insbesondere werden, wenn sie:
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bei einem direkten Wettbewerber ausgeübt wird,
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die Leistung im Hauptberuf beeinträchtigt,
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während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgeführt wird,
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gegen gesetzliche Arbeits- und Ruhezeiten verstößt.
Die Arbeitszeiten aus Hauptjob und Nebenjob werden gemeinsam betrachtet. Grundsätzlich gilt eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen normalerweise mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.
Wer beispielsweise bis 17 Uhr im Hauptjob arbeitet und anschließend von 18 bis 23 Uhr im Nebenjob tätig ist, kann wegen der erforderlichen Ruhezeit am folgenden Morgen nicht ohne Weiteres wieder um 7 Uhr mit der Arbeit beginnen.
Minijob oder Nebenjob: Was lohnt sich wirklich?
Für Arbeitnehmer, die höchstens 603 Euro im Monat zusätzlich verdienen möchten, ist der Minijob normalerweise die finanziell attraktivere Lösung. Die Abzüge sind gering, die Abrechnung ist vergleichsweise unkompliziert und das Netto pro Arbeitsstunde fällt häufig höher aus.
Wer mehr als 603 Euro benötigt und ausreichend Zeit zur Verfügung hat, kann mit einem regulären Nebenjob trotz Steuerklasse VI ein höheres monatliches Gesamteinkommen erzielen. Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden jedoch stärker mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belastet.
Als praktische Orientierung gilt:
Der Minijob lohnt sich, wenn ein begrenzter Zusatzverdienst mit möglichst hohen Nettoauszahlungen gewünscht ist. Ein regulärer Nebenjob lohnt sich, wenn das Einkommen deutlich gesteigert werden soll und die zusätzlichen Arbeitsstunden auch nach Abzug aller Kosten einen spürbaren finanziellen Vorteil bringen.
Vor der Entscheidung sollte deshalb nicht nur der Bruttolohn verglichen werden. Entscheidend sind der tatsächliche Nettolohn, die benötigte Arbeitszeit, Fahrt- und Betreuungskosten, die Belastung durch den Hauptberuf sowie mögliche Auswirkungen auf Steuern, Sozialleistungen und Krankenversicherung.
Rechtsstand: Juli 2026. Bei individuellen steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Fragen empfiehlt sich eine Prüfung durch die Krankenkasse, das Finanzamt, die Minijob-Zentrale oder eine Steuerberatung.
Was lohnt sich 2026 mehr, ein Minijob oder ein regulärer Nebenjob?
Ein Minijob lohnt sich meistens, wenn der monatliche Zusatzverdienst begrenzt bleiben soll und ein möglichst großer Teil des Bruttolohns ausgezahlt werden soll. Die Abzüge für Arbeitnehmer sind bei dieser Beschäftigungsform normalerweise geringer als bei einem regulären Nebenjob.
Ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob kann dagegen sinnvoller sein, wenn regelmäßig mehr als 603 Euro im Monat verdient werden sollen. Obwohl Steuern und Sozialversicherungsbeiträge das Netto reduzieren können, ist der absolute monatliche Zusatzverdienst häufig höher. Welche Variante besser ist, hängt deshalb vom gewünschten Einkommen, dem Stundenlohn, der verfügbaren Arbeitszeit und der persönlichen Steuersituation ab.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze im Jahr 2026?
Die Verdienstgrenze für einen Minijob beträgt seit dem 1. Januar 2026 durchschnittlich 603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro pro Jahr. Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro sind damit rechnerisch ungefähr 43,38 Arbeitsstunden pro Monat möglich. Bei einem höheren Stundenlohn reduziert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend.
Der Verdienst darf in einzelnen Monaten schwanken, solange die Beschäftigung insgesamt die Voraussetzungen eines Minijobs erfüllt. Wird die durchschnittliche Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, handelt es sich normalerweise nicht mehr um einen Minijob.
Wie wird ein Nebenjob zusätzlich zum Hauptjob versteuert?
Ein regulärer Nebenjob bei einem zweiten Arbeitgeber wird in der Regel nach Steuerklasse VI abgerechnet. In dieser Steuerklasse werden die üblichen Freibeträge normalerweise nicht noch einmal berücksichtigt, weil sie bereits beim Hauptarbeitsverhältnis verwendet werden. Dadurch kann die monatliche Auszahlung aus dem Nebenjob zunächst deutlich niedriger ausfallen als der Bruttolohn.
Die Steuerklasse VI bestimmt jedoch nur den laufenden Lohnsteuerabzug. Die endgültige Einkommensteuer wird auf Grundlage des gesamten Jahreseinkommens berechnet. Über die Einkommensteuererklärung kann sich deshalb eine Erstattung ergeben. Abhängig von den Einkünften und den bereits gezahlten Steuern ist aber auch eine Nachzahlung möglich.
Kann ich neben meinem Hauptjob einen Minijob ausüben?
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Dieser erste Minijob wird normalerweise nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet und behält seinen besonderen sozialversicherungsrechtlichen Status.
Vor der Aufnahme der Beschäftigung sollte der Arbeitsvertrag des Hauptjobs geprüft werden. Eine Nebentätigkeit kann anzeigepflichtig sein und darf weder gegen gesetzliche Arbeitszeiten verstoßen noch die Arbeit beim Hauptarbeitgeber beeinträchtigen. Auch eine Beschäftigung bei einem direkten Wettbewerber kann problematisch sein.
Darf ich neben meinem Hauptjob mehrere Minijobs haben?
Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob kann nur ein zusätzlicher Minijob als Minijob behandelt werden. Ein zweiter und jeder weitere Minijob wird grundsätzlich mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen aus den zusätzlichen Minijobs zusammen nicht höher als 603 Euro sind.
Wer dagegen keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben. Die regelmäßigen Verdienste aus allen Minijobs werden dann zusammengerechnet und dürfen insgesamt die monatliche Grenze von 603 Euro nicht überschreiten.
Was passiert, wenn ich im Minijob mehr als 603 Euro verdiene?
Wird die durchschnittliche monatliche oder jährliche Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, gilt die Beschäftigung normalerweise nicht mehr als Minijob. Bei einem regelmäßigen Einkommen zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro kann stattdessen eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich, ein sogenannter Midijob, vorliegen.
Eine begrenzte Ausnahme besteht bei unvorhersehbaren Überschreitungen, beispielsweise wegen einer kurzfristigen Krankheitsvertretung. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Grenze innerhalb eines Zeitjahres in höchstens zwei Kalendermonaten überschritten werden. Der Verdienst darf in diesen Monaten jeweils höchstens das Doppelte der monatlichen Minijob-Grenze betragen. Eine geplante oder regelmäßig wiederkehrende Überschreitung fällt nicht unter diese Ausnahme.